Erhöhung der CO2-Abgabe:
Die zweite Stufe der CO2-Bepreisung für fossile Kraftstoffe im Verkehr und für die Gebäudewärme (Öl und Erdgas) wird ab 1. Januar 2022 im Brennstoffemissionshandelsgesetz wirksam. Für jede Tonne CO2 werden dann 30 Euro erhoben. Die Abgabe wird die Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Alternativen stärken. Die Einnahmen fließen unter anderem über die Förderung klimafreundlicher Investitionen und die Senkung der EEG-Umlage direkt an die Bürger:innen zurück.
Vereinfachung beim Aufladen von E-Autos:
Künftig wird man an neu aufgestellten öffentlichen Ladesäulen mit EC- oder Kreditkarte bezahlen können. Die Ladesäulenverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, Anbieter haben aber bis Mitte 2023 Zeit, entsprechende Ladesäulen zu entwickeln.
Erhöhung des Kinderzuschlags:
Kinderzuschlag steigt um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat.
Verbot von Kükentöten:
Beim Erbrüten von Legehennen schlüpfen jedes Jahr in Deutschland rund 45 Millionen männliche Küken. Die große Mehrheit davon wird direkt nach dem Schlüpfen getötet, da sie keine Eier legen und nicht als Masttiere verwendet werden können. Dem wird nun ein Riegel vorgeschoben: Künftig ist Töten von Küken in der Hühnerhaltung verboten
Verbot von Plastiktüten:
Ab dem 1. Januar 2022 gilt in Deutschland ein Verbot für Plastiktüten – seit 2021 galt eine Übergangsfrist. Künftig dürfen leichte Plastiktüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern nicht mehr in Umlauf gebracht werden.
Ausweitung der Pfandpflicht:
Die Pfandpflicht gilt künftig für sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und Getränkedosen, also künftig auch für Säfte und Smoothies in Plastikbehältern. Ausgenommen sind Milchprodukte in Dosen oder Plastikflaschen. Jede Verkaufsstelle, die Einweggebinde mit dem gleichen Material verkauft, ist zur Rücknahme der Verpackungen unabhängig von Form oder Marke verpflichtet. Ausnahmen gelten für Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 m² (Kioske). Für bereits im Handel befindliche Getränke gilt eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2022.
Erhöhung der Recyclingquoten:
Mit dem Verpackungsgesetz hat Deutschland seit 2019 eine verbindliche Rechtsgrundlage, um Verpackungen zu einem hohen Anteil zu recyceln. Die Recyclingquoten werden sich 2022 noch einmal erhöhen. Demnach müssen künftig je 90 Prozent der Verpackungen aus Eisenmetallen, Aluminium, Glas sowie Papier, Pappe und Kartons wiederverwendet werden. Bislang galt dafür eine Quote von 85 Prozent. Für Getränkekartons, die als eigene Kategorie erfasst werden, steigt die Recycling-Quote von bislang 75 auf 80 Prozent. Auch für die Wiederverwertung von Kunststoffen gibt es strengere Vorgaben: Die Mindest-Recycling-Quote soll für Verpackungen aus Plastik künftig 63 Prozent statt der bisherigen 58,5 Prozent betragen. Umsetzen müssen die neuen Vorgaben die sogenannten Dualen Systeme. Sie organisieren bundesweit das Sammeln, Sortieren und Verwerten gebrauchter Verpackungen für Industrie und Handel.
Bessere Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten:
Durch eine Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes können Verbraucher:innen künftig alte Handys, Taschenlampen und andere Elektrogeräte bei vielen Lebensmitteleinzelhändlern kostenlos abgeben. Kleine Elektroaltgeräte werden unabhängig vom Neukauf eines Produkts in Supermärkten zurückgenommen. Größere Altgeräte können beim Kauf eines entsprechenden, neuen Artikels abgegeben werden, etwa im Rahmen einer Aktion. Das erhöht die Sammelquote und führt mehr Geräte einem hochwertigen Recycling zu. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft, es gilt dann eine Übergangsfrist für den Handel von sechs Monaten. Auch der Lebensmitteleinzelhandel muss Elektrogeräte zurücknehmen: Hiernach muss der Lebensmitteleinzelhandel, wenn er zumindest gelegentlich neue Elektrogeräte zum Kauf anbietet und über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m² verfügt, die Rücknahme von Altgeräten gewährleisten. In der Praxis bedeutet das, dass Verbraucher:innen kleine Elektrogeräte wie Rasierer, Mobiltelefone und Taschenrechner künftig auch im Discounter kostenlos abgeben können – und zwar auch dann, wenn sie kein neues Gerät kaufen. Bei größeren Geräten (Fernseher, Waschmaschinen) ist die Rücknahmepflicht an den Kauf eines neuen Geräts gebunden.