Das ändert sich im Jahr 2022 – Teil 3

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung:

Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung im Alter erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit nun mit 65 Jahren und elf Monaten.

Anpassung der Bemessungsgrundlage in den Gesetzlichen Sozialversicherungen:

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung liegen bei:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung (RV) 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RBV 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 5.362,50 € 64.350 € 5.362,50 € 64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 € 39.480 € 3.150 € 37.800 €
Vorläufiges Durchschnittsentgelt / Jahr in der RV 38.901 €

 

 

Verbesserungen bei der Betriebsrente:

Beschäftigte haben das Recht, einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Künftig müssen Arbeitgeber:innen immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge (maximal 15 Prozent) zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 neu abgeschlossen worden sind. Wichtig zu wissen: Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Unterstützung von Arbeitgeber:innen bei der Einstellung von Menschen mit Behinderung:

Viele Arbeitgeber:innen scheuen die Einstellung von Menschen mit Behinderungen, weil sie die Mehrarbeit fürchten, die mit der Beantragung der vielfältigen behinderungsspezifischen Hilfeleistungen entstehen kann. Ab dem 1. Januar 2022 werden unabhängige und trägerübergreifende Ansprechstellen über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung informieren und beraten.

Stärkung des inklusiven Arbeitsmarktes:

Künftig können auch Personen, die bereits im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, noch ein weiteres Budget für Ausbildung aufnehmen. Sie können dann eine reguläre betriebliche Ausbildung oder eine Fachpraktikerausbildung starten.

Erhöhung des Grundfreibetrags für Steuerzahler:innen:

Wie jedes Jahr erhöht sich der jährliche Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro.

Anpassung des Einkommensteuertarifs:

Wir wollen, dass Arbeitnehmer:innen auch wirklich von einer Lohnerhöhung profitieren. Deshalb wird der Einkommensteuertarif für das Jahr 2022 angepasst, so dass Löhne und Gehälter nicht höher besteuert werden, insoweit ihr Anstieg lediglich die Inflation ausgleicht.

Erhöhung der Tabaksteuer:

Zum 1. Januar 2022 werden die Tabaksteuertarife angepasst. Vorgesehen ist unter anderem eine Anpassung der Besteuerung von erhitztem Tabak („Heat-not-Burn-Produkte“) sowie von Substanzen, die in E-Zigaretten konsumiert werden. Wasserpfeifentabak unterliegt zukünftig ebenfalls einer angepassten, höheren Besteuerung. Um die Tabaksteuereinnahmen auch zukünftig zu verstetigen, wird das Tabaksteuermodell für Zigaretten und Feinschnitt ab dem 1. Januar 2022 fortgeführt und die Steuer auf Zigaretten und Feinschnitt bis 2026 in vier Stufen angehoben.