Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege:
Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag. Er steigt mit der Dauer der Pflege: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5 Prozent erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen. Zudem werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt. Um die Pflegebedürftigen nicht zu belasten, wird der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege zudem um 10 Prozent angehoben. Des Weiteren werden die regionalen Netzwerke gestärkt, indem die Fördersumme um 10 Millionen Euro pro Jahr aufgestockt wird.
Bundeszuschuss für Pflegeversicherung:
Zur Finanzierung der Pflegeversicherung wird erstmals ein Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro pro Jahr eingeführt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt um 0,1 Prozentpunkte.
Einführung eines bundesweiten E-Rezepts:
Bundesweit können alle Ärzt:innen sowie Apotheken, deren Systeme die technischen Voraussetzungen erfüllen, das E-Rezept nutzen. Die Krankenkassen gewährleisten, dass die Versicherten bzw. deren Vertreter:innen mit einem geeigneten Endgerät eine Einwilligung gegenüber ihren Ärzt:innen zum Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) barrierefrei erteilen können.
Einheitliche Ausbildung für Assistenzberufe im OP und in der Anästhesie:
Erstmals gelten bundesweit einheitliche Regelungen für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin, zum Anästhesietechnischen Assistenten (ATA), zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (OTA).
Ergänzender Bundeszuschuss:
Der ergänzende Bundeszuschuss an die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 14 Milliarden Euro. Damit kann der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der GKV 2022 stabil bleiben.
Strengere Regelungen beim Bau von Schornsteinen:
Damit Abgase sich möglichst weit verteilen können und nicht für die Bewohner:innen selbst und die direkten Nachbar:innen zur Belastung werden, müssen die Schornsteine von neuen Festbrennstoffheizungen ab Januar 2022 den Dachfirst künftig mindestens um 40 Zentimeter überragen. Die neuen Regeln gelten bei Neubauten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe: Dazu zählen Holzheizungsanlagen für Scheitholz, Pellets oder Hackschnitzel sowie Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen für Scheitholz oder Pellets, Herde, Kamineinsätze, Grundöfen oder auch Räucherschränke.